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Achtung:
Änderungen zum Gründungszuschuss sind am 28.12.2011 in Kraft getreten!
Die Pressemitteilung der Arbeitsagentur mit allen Änderungen können Sie hier (pdf) lesen und herunterladen.
Was heißt das nun für Gründerinnen und Gründer?
- Gründungszuschuss ist nur noch eine Ermessensleistung
Sofern Sie die formalen Voraussetzungen erfüllen (mind. 1 Tag Bezug Arbeitslosengeld I, mindestens 150 Tage Restanspruch Alg I am Gründungstag, Businessplan, positive fachkundige Stellungnahme, Nachweis des Gründungsdatums), entscheidet also Ihre zuständige Arbeitsagentur darüber, ob Ihr Gründungsvorhaben förderwürdig ist und Sie einen Gründungszuschuss erhalten.
- Verkürzung der Planungszeit für Ihre Gründung
Am Tag Ihrer Existenzgründung müssen Sie noch einen Restanspruch auf 150 Tage Alg I haben. Das bedeutet, dass - bei einem i.d.R. vorliegenden Anspruch von 360 Tagen – zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit und Ihrer Gründung maximal 7 Monate Planungsphase liegen können.
- Höhe der Förderung verringert
Die erste Förderphase, in der Sie ggf. einen Gründungszuschuss in Höhe Ihres bisherigen Alg I zuzüglich 300 EURO für die Sozialversicherung erhalten können, wurde auf 6 Monate verkürzt. Die zweite Förderphase, in der nur noch 300 EURO monatlich für die Sozialversicherung gezahlt werden und die Ihnen nur auf erneuten Antrag gewährt werden kann, wird von 6 Monaten auf 9 Monate verlängert.
Unser Tipp:
- Wenden Sie sich rechtzeitig vor dem Beginn Ihrer "150-Tage-Frist" an eine Beraterin unseres Netzwerkes. Wir geben Ihnen gern weitere Informationen und begleiten Ihr Gründungsvorhaben kompetent und zielgerichtet auch und gerade unter diesen erschwerten Rahmenbedingungen.
Noch Fragen?
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